Jugendordnung des Windsurfing Kaarst e.V.
- Zweck, Ziele und Mitglieder
1.1 Die jugendlichen Mitglieder des Windsurfing Kaarst e.V. (WSK) werden in der Jugendabteilung
des Vereins zusammengefasst. Mitglied kann jeder werden, der sich zu den sportlichen Zielen des
Surfens bekennt, selbst Surfsport betreiben will und sich zu diesem Zweck in Kameradschaft,
Freundschaft und guten sportlichen Geist in den WSK einordnet.
1.2 Dieser Jugendordnung liegt das Grundgesetz des Deutschen Segler-Verbandes (DSV),
insbesondere dessen § 12, zugrunde. Die Mitglieder der WSK-Jugendabteilung und deren
gewählte Vertreter sind gleichzeitig Mitglieder der Deutschen Seglerjugend.
1.3 Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des WSK selbständig und
richtet sich in ihrer Arbeit nach den Grundsätzen der Deutschen Sportjugend.
1.4 Die Aufnahme der Jugendlichen in die Jugendabteilung erfolgt durch den Vorstand des WSK.
Jugendliche und Kinder von Mitgliedern sind aufzunehmen.
1.5 WSK-Jugendmitglieder können Mädchen und Jungen werden, die das 6. Lebensjahr vollendet
haben. Sie bleiben Jugendmitglieder bis zum Ablauf des Jahres, in dem das 18. Lebensjahr
vollendet wird. Zur Aufnahme von Jugendlichen als ordentliches Mitglied bedarf es alsdann des
Vorschlages des Jugendwarts und der Regularien der Satzung des WSK. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bleiben diese als ordentliche Mitglieder aufgenommenen Jugendlichen
gleichzeitig Mitglieder der Jugendabteilung des WSK.
- Organe der Jugendabteilung
2.1 Der Jugendwart ist der Leiter der Jugendabteilung. Er muß mindestens 18 Jahre alt und Mitglied
des Vereins sein. Er kann Aufgaben innerhalb der Jugendabteilung, unter Berücksichtigung der
Jugendsatzung des DSV, an Mitglieder der Jugendabteilung übertragen. Der Jugendwart wird auf
Vorschlag der Jugendlichen auf der Jahreshauptversammlung bestätigt. Die Bestätigung erfolgt
gemäß § 8 Abs.3 der Satzung. Der Jugendwart hat dafür Sorge zu tragen, daß regelmäßige
Zusammentreffen der Jugendabteilung stattfinden. Er sollte an diesen Treffen teilnehmen, um dort
den Verein zu vertreten und eventuelle Wünsche der Jugendabteilung entgegenzunehmen. Über
die Tätigkeit ist der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.
Der Jugendwart ist Mitglied im Vorstand des WSK. Er wird für zwei Jahre gewählt.
2.2 Der Jugendsprecher wird aus dem Kreis der Jugendlichen von diesen gewählt. Er soll das
besondere Vertrauen der Jugendlichen haben und als Vermittler zwischen den Jugendlichen und
dem Jugendwart dienen.
- Jugendversammlung
Die Jugendversammlung ist die Mitgliederversammlung der Jugendabteilung.
3.1 Die Jugendversammlung ist einmal im Jahr vom Jugendwart mit einer Frist von 2 Wochen unter
Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einzuberufen.
3.2 Eine außerordentliche Jugendversammlung ist vom Jugendwart einzuberufen, wenn das
Interesse der Jugendabteilung dies erfordert oder wenn ein Viertel der Jugendlichen dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
3.3 Der Jugendversammlung gehören stimmberechtigt alle Mitglieder der Jugendabteilung an.
3.4 Die Leitung der Jugendversammlung obliegt dem Jugendwart und dem Jugendsprecher.
3.5 Die Jugendversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Bei
Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
3.6 Der Jugendversammlung obliegt es:
- die vorgetragenen Wünsche, Vorstellungen, Probleme und Vorschläge der Jugendlichen
aufzunehmen und als Anregungen oder Anträge an den Jugendwart, den Vorstand oder die
Jahreshauptversammlung zu formulieren, - den Jugendsprecher jeweils für 1 Jahr zu wählen und
- Anträge zur Änderung dieser Jugendordnung an die Jahreshauptversammlung zu stellen.
Hierzu bedarf es einer 2/3 Mehrheit.
3.7 Von jeder Jugendversammlung ist ein Protokoll zu führen; dieses ist jeweils vom
Versammlungsleiter und vom Jugendsprecher als Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll
ist anlässlich der folgenden Mitgliederversammlung zu verlesen.
- Surfbetrieb, Surfordnung und Nutzung der Vereinsanlagen
4.1 Die Einrichtungen und das Vermögen des Vereins, insbesondere die vereinseigenen Surfboards,
dienen allen Mitgliedern gleichermaßen. Jedes Mitglied ist zu sorgfältigem Umgang hiermit
verpflichtet und gehalten, die Interessen des WSK gegenüber Dritten zu wahren.
4.2 Von den Jugendlichen wird Aktivität und Präsenz erwartet. Dies gilt insbesondere für solche
Jugendlichen, denen ein vereinseigenes Surfboard zugeteilt wurde.
4.3 Einzelheiten des Surfbetriebes der Jugendlichen regelt die jeweils gültige Surfordnung, die vom
Vorstand erlassen wird.
4.4 Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Surfen ohne schriftliche Einverständniserklärung der
Erziehungsberechtigten nicht gestattet. Die Jugendlichen müssen mindestens 15 Minuten
schwimmen können. Der Jugendwart ist berechtigt, dies zu überprüfen.
4.5 Für das Surfen auf dem Kaarster See ist ein gültiger Surfschein Voraussetzung. Ausgenommen
hiervon ist der Schulbetrieb, der nur unter Aufsicht erfolgen darf.
4.6 Verpflichtet werden die Jugendlichen auch dem Umweltschutz. Es muß alles unterlassen werden;
was zur Verschmutzung der Gewässer und zur Belastung der Flora und Fauna beiträgt.
- Versicherung und Haftung
5.1 Die Jugendlichen sind nach Aufnahme nur über den Landessportbund (Sporthilfe e.V.)
unfallversichert.
5.2 Bei unter 18 Jahre alten Jugendlichen haften deren Erziehungsberechtigte für alle Schäden, die
durch diese verursacht werden.
5.3 Die Benutzung sämtlicher Einrichtungen erfolgt nur auf eigene Gefahr. Schadensersatzansprüche
gegen den WSK und seine persönlichen Organe sind ausgeschlossen.
- Allgemeine Regelung
6.1 Soweit diese Jugendordnung keine Sonderregelungen enthält, finden die Bestimmungen der jeweils
gültigen Satzung des WSK Anwendung.
6.2 Diese Jugendordnung ist nach Verabschiedung durch den Vorstand und Zustimmung durch die
Jugendversammlung am 10.03.1990 in Kraft getreten.
WINDSURFING KAARST e.V.
gez. Willy Thon
Vorsitzender
gez. Siegurd Krieg - Vorsitzender